Satzung

Eingetragen in das Vereinsregister Stendal unter den Nummern:

VR 30 224 (als 1. Erste Große Wittenberger Karnevalsgesellschaft 1991 e.V.)
VR 30 805 (als Wittenberger Bürgerwehr und Klatschweiber der 1. GWK 1991 e.V.)


Vereinssatzung für die 1. Erste Große Wittenberger Karnevalsgesellschaft 1991 e.V. (GWK)

§ 1 Name, Sitz und Vereinszweck

Der Verein führt den Namen "Erste Große Wittenberger Karnevalsgesellschaft 1991 e.V." und ist unter der Nummer VR 30 224 im Vereinsregister Stendal eingetragen.

Der Verein mit Sitz in Lutherstadt Wittenberg verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung und ist gemäß § 55 Abgabenordnung selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Geschäftsstelle befindet sich im Jugend- und Freizeitzentrum, Fritz-Heckert-Straße 2 in 06886 Lutherstadt Wittenberg.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Karnevals gemäß Abschnitt B, Nr. (n) 4 der Anlage 1 zu ? 48 Abs. 2 EStDV.

Dieser Zweck wird in Form von drei Betätigungsfeldern verfolgt:

1.) die Planung, Organisation und Durchführung von offenen und geschlossenen Karnevalssitzungen und Mottoveranstaltungen in Lutherstadt Wittenberg und Umgebung, die humoristische Programme mit Musik, Gesang, Tanz und Wortbeiträgen beinhalten, die Teilnahme am karnevalistischen Programm in der Narrenzeit (11.11. bis Aschermittwoch) sowie die Teilnahme an Karnevalsumzügen.

2.) alle Aktivitäten dieses Vereins, insbesondere die Teilnahme am historischen Stadtfest Luthers Hochzeit sowie die Teilnahme an historischen Umzügen und Festen in anderen Städten. Alle Mitglieder der GWK werden mit Eintritt automatisch Ehrenmitglieder der WBKGWK; diese Ehrenmitgliedschaft beinhaltet das volle Stimmrecht ohne Beitragsverpflichtung.

3.) alle offiziellen Auftritte von Mitgliedern der GWK bei Festen und Veranstaltungen Dritter, insbesondere Tanzdarbietungen.

  • Karnevalsveranstaltungen
  • Veranstaltungen der Wittenberger Bürgerwehr und Klatschweiber der 1. GWK 1991 e.V.? (WBKGWK)
  • Sonstige Veranstaltungen

Mittel und etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person oder Gesellschaft durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins entgegenstehen oder unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden.

Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01.09. bis zum 31.08. des folgenden Kalenderjahres.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 4. Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen muss mindestens ein Erziehungsberechtigter zustimmen und den Aufnahmeantrag unterschreiben.

Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden; Ablehnungen hat der Vorstand der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Bei Ablehnung kann die die Mitgliedschaft beantragende Person Beschwerde einlegen; dann entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung. Der Rechtsweg gegen die Ablehnung ist ausgeschlossen. Mit der Mitgliedschaft werden die Satzung und die Beitragsordnung anerkannt.

Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten als außerordentliche Mitglieder und verfügen weder über das aktive noch das passive Wahlrecht.
Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben aber noch nicht das 18. Lebensjahr, verfügen über das aktive Wahlrecht, jedoch nicht über das passive Wahlrecht.
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verfügen sowohl über das aktive als auch das passive Wahlrecht.

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder per eingeschriebenem Brief. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Monatsende einzuhalten.

Ein Mitglied des Vereins kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten grob oder mehrmals gegen die Interessen oder den Zweck des Vereins verstößt oder es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. ?er den Ausschluss beschließt der Vorstand oder die Mitgliederversammlung.

Diesen Beschluss muss der Vorstand mit 2/3 Mehrheit fassen, f? den Beschluss der Mitgliederversammlung reicht die einfache Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Gegendarstellung zu geben.

Eine Beschwerde gegen den Ausschluss ist nicht möglich. Mitglieder des Vorstands können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung (MV) ausgeschlossen werden.

Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit, seine Mitgliedschaft ruhen zu lassen, wenn aus privaten Gründen nicht am Vereinsleben teilgenommen werden kann. Ein entsprechender Antrag, der die Befreiung von den Mitgliedsbeiträgen einschließe, kann schriftlich an den Vorstand gestellt werden, der hier über abschließend entscheidet.

Darüber hinaus kann der Vorstand auf Empfehlung durch die Mitgliederversammlung in besonderen Fällen die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht,
  • aktiv an der Programmgestaltung und deren Durchführung mitzuwirken,
  • an Mitgliederversammlungen, ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen,
  • Anträge für die Tagesordnung einer MV einzureichen,
  • Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen MV zu stellen, wobei es hierzu der Unterschriften wenigstens eines Drittels aller Mitglieder des Vereins bedarf,
  • eine Kopie des Protokolls jeder MV zu erhalten,
  • vom Verein die notwendigen materiellen und technischen Voraussetzungen für Proben und Veranstaltungen zur Verfügung gestellt zu bekommen.
  • aus dem Verein satzungsgemäß auszutreten.
Alle Mitglieder haben die Pflicht,
  • den Erhalt und den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen,
  • den gesetzlichen und satzungsgemäßen Bestimmungen sowie den Beschlüssen der MV nachzukommen,
  • Änderungen der Anschrift, bei gegebener Einzugsermächtigung Änderung der Bankverbindung etc. unverzüglich schriftlich dem Vorstand mitzuteilen,
  • das Ansehen und die Interessen des Vereins bei den Partnern und in der Öffentlichkeit zu fördern,
  • partnerschaftlich und die Zusammenarbeit fördernd mit allen anderen Mitgliedern des Vereins umzugehen.
§ 4 Organe des Vereins
a) Mitgliederversammlung (MV)

Die MV ist das Organ des Vereins, in dem die Mitglieder ihre Rechte äußern. Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme; eine Stellvertretung ist nicht möglich.

Mitgliederversammlungen müssen mindestens einmal jährlich stattfinden; Ziel der GWK ist jedoch, mindestens einmal im Monat eine MV durchzuführen, um den Informationsfluss und die Zusammenarbeit der Mitglieder zu fördern. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

Die Bekanntgabe von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Aushang der Einladung in der Geschäftsstelle inklusive der Tagesordnung durch den Vorstand mindestens eine Woche im Voraus.

Die Einladung zu Mitgliederversammlungen, auf der dem Vorstand für das Geschäftsjahr Entlastung erteilt wird oder Satzungsänderungen sowie Wahlen der Vereinsorgane anstehen, erfolgt schriftlich inklusive der Tagesordnung durch den Vorstand mindestens zwei Wochen im Voraus.

Die Mitglieder können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer ordentlichen MV oder einer außerordentlichen MV verlangen; hierzu bedarf es der Unterschriften eines Drittels aller Vereinsmitglieder.

Den Vorsitz in der MV führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

Der Beschlussfassung der MV unterliegen neben den sonstigen Angelegenheiten insbesondere

  • die Wahlen und die Entlastung des Vorstands,
  • Satzungsänderungen,
  • Änderungen des Beitrags oder der Aufnahmegebühr,
  • Ausschluss von Vorstandsmitgliedern,
  • Genehmigung des Haushalts,
  • Auflösung des Vereins.

Beschlüsse der MV bedürfen der einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder; Satzungsänderungen bedürfen der
2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, wobei mindestens 51 % der Mitglieder anwesend sein müssen.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der MV durch Handzeichen; sie müssen geheim mit Stimmzetteln durchgeführt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies verlangt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Eine gewählte Person hat unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen zu erklären, ob sie die Wahl annimmt.

Jedem Mitglied des Vereins ist auf Verlangen in der MV durch den Vorstand Auskunft ?er Angelegenheiten des Vereins zu geben, soweit dieses zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Eine Niederschrift der MV mit den protokollierten Beschlüssen ist innerhalb eines Monats zu erstellen und in der Geschäftsstelle für die Mitglieder zugänglich zu machen; sie muss vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet sein. Ein Verzeichnis der
erschienenen Mitglieder ist als Anlage beizufügen.

b) Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Präsidenten,
  • dem Aussenminister und stellvertretendem Präsidenten,
  • dem Finanzminister,
  • dem Minister für Werbung,
  • dem Minister für Programm und materielle Sicherstellung.

Der Präsident ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt, ansonsten immer nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Für die Bankgeschäfte ist der Finanzminister alleine zeichnungs-berechtigt, ansonsten immer nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, wobei eines davon der Präsident oder der Vizepräsident sein muß. Im Rahmen eines Projektes kann der Vorstand einem Mitglied, das nicht Vorstandsmitglied ist, Vertretungsberechtigungen übertragen; diese Übertragung hat schriftlich zu erfolgen. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder und volljährig sein und werden von der MV einzeln positionsbezogen für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahlen sind zulässig. Vorstandssitzungen sind im Abstand von maximal vier Wochen vom ersten Vorsitzenden einzuberufen. Über die Sitzungen ist eine Nieder-schrift mit den protokollierten Beschlüssen anzufertigen und zu archivieren. Beschlüsse des Vorstands bedürfen der einfachen Mehrheit. Beschlüsse über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern müssen mit 2/3 Mehrheit ergehen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand hat zum Abschluß eines Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht anzufertigen und an die Mitglieder zu übergeben. In diesem Bericht sind die laufenden Geschäfte darzulegen und darüber hinaus ist Rechenschaft über die Ausführung der Vereinsbeschlüsse sowie das Vereinsvermögen abzulegen.

§ 5 Kassenprüfung

Von der MV werden drei Kassenprüfer (Revisoren) für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese haben die Pflicht, die Belege der Kassen- und Bankgeschäfte auch im Hinblick auf den Haushaltsplan zu prüfen und über die Prüfung der MV einen Bericht zu erstatten. Sie haben das Recht, jederzeit in alle Unterlagen des Vereins Einsicht zu nehmen.

Vorstandsmitglieder dürfen nicht Kassenprüfer sein.

§ 6 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens für diesen Zweck einberufene MV mit Mehrheit der gültigen Stimmen beschließen.

Bei der Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt, an andere Karnevalsvereine in Lutherstadt Wittenberg oder Umgebung.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Lutherstadt Wittenberg, den 20.01.2006